Grundsatzurteil zu beschreibenden Domainnamen

Branchen- und Gattungsbezeichnungen dürfen grundsätzlich als Domainnamen im Internet verwendet werden.

Bislang herrschte Unklarheit darüber, ob sogenannte allgemeingültige Branchen- und Gattungsbezeichnungen - z.B. mitwohnzentrale.de, immobilienmakler.de, sauna.de, lastminute.com - als Internetdomainnamen für Unternehmen zulässig sind. Oftmals wurden solche Domainnamen von den Gerichten als wettbewerbswidrig erachtet und aus diesem Grund untersagt.

Aus einem Urteil des Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2001 geht nun jedoch klar hervor, dass die Verwendung solcher Domainnamen nicht von vornherein als wettbewerbswidriges Verhalten anzusehen ist. Wettbewerbswidrigkeit sei nach Auffassung der Karlsruher Richter erst dann anzunehmen, wenn sich der Besitzer der Domain zwischen seine Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um den Kunden eine Änderung ihres Kaufentschlusses aufzudrängen. Das Argument, dass der Domaineigner die Kundenströme kanalisiere, reiche noch nicht für die Annahme einer Wettbewerbswidrigkeit, so die Richter. Anders als im Markenrecht, wo Gattungsbezeichnungen nicht als Marken eingetragen werden dürfen, führt die Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domainname nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht. Das gilt erst recht, weil für die Bezeichnungen verschiedene Top-Level-Domains (.de, .com, ...) und unterschiedliche Schreibweisen verfügbar sind.

Die Grenzen der freien Verwendbarkeit solcher beschreibender Begriffe seien nach Auffassung des ersten Zivilsenats aber dann überschritten, wenn zum einen der Verbraucher durch die Verwendung eines solchen Begriffs in die Irre geführt wird - dem Verbraucher etwa der Eindruck entsteht, der Domaineigner sei das einzige oder das maßgeblichste Unternehmen am Markt. Zum anderen könnte die Verwendung des Gattungsnamen missbräuchlich sein, was dann anzunehmen ist, wenn der Domaineigner den Gattungsbegriff auch unter anderen Top-Level-Domains (.de, .com, .org, .net usw.), oder durch andere Schreibweisen nutzt und dadurch blockiert. (Aktenzeichen: I ZR 216/99)

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Mitwohnzentralen-Verband gegen ein konkurrierendes Unternehmen geklagt, welches im Internet unter dem Domainnamen mitwohnzentrale.de seine Dienste anbot. Der klagende Verband forderte, dass der Gattungsbegriff und die Branchenbezeichnung Mitwohnzentrale im Internet freizuhalten sei und wollte die Verwendung durch das Gericht untersagen lassen. Diese Forderung begründete er damit, dass die Bezeichnung mitwohnzentrale.de den Verbraucher in die irre führe, da der Eindruck erweckt werden würde, man finde dort das Angebot aller Mitwohnzentralen. Zudem dürfe ein einzelner Verband einen solchen Begriff nicht monopolisieren, denn ansonsten würde die Konkurrenz in wettbewerbswidriger Weise behindert. Sowohl das zuständige Landgericht Hamburg als auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg gaben dem Kläger recht und verurteilten den beklagten Verband, die Verwendung des Domain-Namens mitwohnzentrale.de ohne unterscheidende Zusätze zu unterlassen. An dem Domainnamen, meinten die Hanseatischen Richter, bestünde ein generelles Freihaltungsinteresse. Der Bundesgerichtshof verwies den Rechtstreit zur weiteren Sachaufklärung an das OLG zurück. Aufgabe des OLG ist nun, zu untersuchen, ob der Verbraucher durch die umstrittene Adresse irregeführt wird - eine im ersten Prozess offengebliebene Frage.

 
 
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